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Änderung § 21 EuWO vom 15.05.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 EuWO, alle Änderungen durch Artikel 1 7. EuWOÄndV am 15. Mai 2023 und Änderungshistorie der EuWOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 21 EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2023 geltenden Fassung | § 21 EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 15.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde | |
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 2 Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 2 Ein Einspruchsführer mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend. 3 Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. |
(3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) 1 Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2 Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt. 3 In den Fällen des § 17 Absatz 5 und 6 sowie des § 17a Absatz 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzüglich den Bundeswahlleiter von der Eintragung oder Streichung. 4 In den Fällen des § 17a Absatz 5 Satz 3 informiert der Bundeswahlleiter sodann die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle. | |
(5) 1 Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden. 2 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. 3 Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vor. 4 Der Kreis- oder Stadtwahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. 5 Absatz 3 gilt entsprechend. 6 Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. 7 Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | (5) 1 Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden. 2 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vor. 4 Der Kreis- oder Stadtwahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. 5 Absatz 3 gilt entsprechend. 6 Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde bekanntzugeben. 7 Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |
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