Tools:
Update via:
Änderung § 39 EuWO vom 15.05.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 EuWO, alle Änderungen durch Artikel 1 7. EuWOÄndV am 15. Mai 2023 und Änderungshistorie der EuWOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 39 EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2023 geltenden Fassung | § 39 EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 15.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 39 Wahlräume | |
(1) 1 Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. 2 Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. 3 Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 4 Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. 2 Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. 3 Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt. | (Text neue Fassung) (2) 1 In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden; § 61 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. 3 Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2860/al177381-0.htm