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Änderung § 60 EuWO vom 15.05.2023
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§ 60 EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2023 geltenden Fassung | § 60 EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 15.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | |
(Text alte Fassung) Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest | (Text neue Fassung) Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 61 Absatz 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest |
1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, 4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen. |
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