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Änderung § 1 EuWO vom 19.08.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 EuWO, alle Änderungen durch Artikel 1 8. EuWOÄndV am 19. August 2023 und Änderungshistorie der EuWOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2023 geltenden Fassung | § 1 EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bundeswahlleiter | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt. |
(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und von Unionsbürgern in Deutschland. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2860/al180024-0.htm