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Änderung § 17b EuWO vom 24.12.2013

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§ 17b EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung
§ 17b EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17b Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger auf seinen Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist er bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen einzutragen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen. 2 Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat der Unionsbürger erneut einen Antrag nach § 17a Abs. 1 zu stellen. 3 § 15 Abs. 3 bis 6, 7 Satz 2 und Abs. 9 sowie § 17a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 3 bis 6 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger auf seinen Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist er bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen einzutragen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 vorliegen und der Unionsbürger nicht gemäß § 6a Absatz 2 des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. 2 Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat der Unionsbürger erneut einen Antrag nach § 17a Absatz 1 zu stellen. 3 § 15 Absatz 3 bis 6, 7 Satz 2 und Absatz 9 sowie § 17a Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 bis 6 gelten entsprechend.

(2) 1 Der Unionsbürger kann bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich nach Anlage 2C beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. 2 Ist das Wählerverzeichnis bereits angelegt, nimmt die Gemeindebehörde die Streichung aus dem Wählverzeichnis vor. 3 Ein nicht form- und fristgerecht gestellter Antrag ist von der Gemeindebehörde abzulehnen. 4 Der Antrag nach Satz 1 gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag nach § 17a Abs. 1 stellt. 5 Die Gemeindebehörde nimmt unverzüglich im Melderegister die Löschung des Eintrages nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes vor. 6 § 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 5 gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)