Tools:
Update via:
Änderung § 18 EuWO vom 24.12.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 EuWO, alle Änderungen durch Artikel 1 5. EuWOÄndV am 24. Dezember 2013 und Änderungshistorie der EuWOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18 EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung | § 18 EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Benachrichtigung der Wahlberechtigten | |
(Text alte Fassung) (1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mitteilung soll enthalten 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten, 2. die Angabe des Wahlraumes, | (Text neue Fassung) (1) 1 Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. 2 Die Mitteilung soll enthalten 1. den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten, 2. die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist, |
3. die Angabe der Wahlzeit, 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepaß bereitzuhalten, 6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, | |
7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, | 7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können, 8. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, |
a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt oder durch Briefwahl wählen will, b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 4 Satz 3) und c) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 26 Abs. 3). | |
Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 15 Abs. 2 bis 5 oder nach § 17a Abs. 1 und 4 bis 7 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen. (2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken. | 3 Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 15 Abs. 2 bis 5 oder nach § 17a Abs. 1 und 4 bis 7 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen. (2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken. |
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 2 oder § 17a Abs. 1 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. | |
(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt. | (4) 1 Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. 2 Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. 3 Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. 4 Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2860/al42349-0.htm