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Änderung § 34 EuWO vom 24.12.2013

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§ 34 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung
§ 34 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Zulassung der Wahlvorschläge


(Text alte Fassung)

(1) Der Landeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Landeswahlleiter legt dem Landeswahlausschuß alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) 1 Der Landeswahlausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern und Ersatzbewerbern. 2 Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) 1 Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. 2 Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen im Land zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Landeswahlausschuß einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(5) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Landeswahlausschuß festgestellten Fassung beizufügen.

(7) Nach der Sitzung übersendet der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.

(8) 1 Bei der Zulassung gemeinsamer Listen für alle Länder gelten für den Bundeswahlleiter und den Bundeswahlausschuß die Absätze 1 bis 6 entsprechend. 2 Nach der Sitzung übersendet der Bundeswahlleiter den Landeswahlleitern sofort eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses und ihrer Anlagen.

(9) Geben in einem Land die Namen, Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen
der vom Bundeswahlausschuß zugelassenen Wahlvorschläge zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der zuständige Landeswahlausschuß einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung für dieses Land bei.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Bundeswahlleiter legt dem Bundeswahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) 1 Der Bundeswahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern und Ersatzbewerbern. 2 Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) 1 Der Bundeswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. 2 Geben die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfügungen in einem Land zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Bundeswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(5) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf nach § 14 Absatz 4 und 4a des Europawahlgesetzes und die hierfür geltende Frist hin.

(6) 1 Die Niederschrift über die Sitzung ist unverzüglich nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen. 2 In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. 3 Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Bundeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

(7) Nach der Sitzung übersendet der Bundeswahlleiter den Landeswahlleitern sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.

(8) Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, deren Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewiesen worden ist, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses, auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 5 erforderlichen Hinweisen.