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Änderung § 4 FHKV vom 04.08.2009

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§ 4 FHKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 FHKV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 einen beabsichtigten Start oder eine beabsichtigte Landung nicht anmeldet,

2. als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 einen Start oder eine Landung ohne zugewiesenen Slot durchführt oder durchführen läßt oder

3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 einen nicht genutzten Slot nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(Text alte Fassung)

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt.

(Text neue Fassung)

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.