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§ 2 - Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)

V. v. 20.05.1998 BGBl. I S. 1048; zuletzt geändert durch Artikel 276 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 7820-8 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 2 Beirat



(1) Es wird ein Beirat gebildet, der die Bundesanstalt bei der Erfüllung der Aufgaben des Klärschlamm-Entschädigungsfonds berät.

(2) Entscheidungen über Anträge auf Entschädigung bedürfen der Zustimmung des Beirates. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) in seiner jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern:

1.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium),

2.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,

3.
einem Vertreter der Länder,

4.
zwei Vertretern der kommunalen Klärschlammabgeber,

5.
einem Vertreter der sonstigen beitragspflichtigen Klärschlammabgeber,

6.
drei Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes,

7.
drei Vertretern als neutrale Sachverständige.

(4) Die Vertreter der kommunalen Klärschlammabgeber werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der Vertreter der sonstigen beitragspflichtigen Klärschlammabgeber vom Bundesministerium auf Vorschlag der Abwassertechnischen Vereinigung e.V., die Vertreter des landwirtschaftlichen Berufsstandes auf Vorschlag des Deutschen Bauernverbandes e.V. bestellt und abberufen. Die Vertreter der Bundesministerien, Länder, Klärschlammabgeber und des landwirtschaftlichen Berufsstandes wählen einstimmig die drei Sachverständigen, von denen je ein Vertreter aus dem Bereich der Abwasserbehandlung, dem Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) und dem Verband der Landwirtschaftskammern kommen sollte. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.

(5) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, der Vertreter der Länder vom Bundesrat bestellt und abberufen.

(6) Für alle Mitglieder des Beirates ist für den Fall ihrer Verhinderung ein Stellvertreter namentlich zu benennen. Hinsichtlich des Vorschlagsrechts, der Bestellung und Abberufung der Stellvertreter gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.

(7) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(8) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie erhalten Reisekostenvergütung entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Sitzungskostenvergütung wird nicht gewährt.

(9) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Zum Erlaß und zur Änderung der Geschäftsordnung bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der Mitglieder des Beirates einschließlich des Vertreters des Bundesministeriums und des Vertreters des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.





 

Frühere Fassungen von § 2 KlärEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 276 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 368 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 403 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 KlärEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KlärEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlärEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 276 11. ZustAnpV Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
...  In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 2 der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 403 9. ZustAnpV Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
...  In § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 368 10. ZustAnpV Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
...  § 2 der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), die ...