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§ 5 - Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)
V. v. 20.05.1998 BGBl. I S. 1048; zuletzt geändert durch Artikel 276 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 7820-8 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 7820-8 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 5 Beitragszahlung
(1) Die Beiträge nach § 11 Abs. 2 des Düngegesetzes werden jährlich erhoben.
(2) Der Beitragspflichtige hat der Bundesanstalt die für die jährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen an Klärschlamm innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrags mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.
(3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann die Bundesanstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen einen Beitragsbescheid erteilen.
(4) Der Beitrag wird zum 30. April des folgenden Jahres fällig und ist an die Bundesanstalt zu zahlen. Sofern die Bundesanstalt einen Beitragsbescheid erläßt, wird der Beitrag abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheids fällig.
(5) Werden Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt, sind diese vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zu Grunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung V. v. 16. März 2009 BGBl. I S. 646 m.W.v. 2. April 2009
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Frühere Fassungen von § 5 KlärEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.04.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung vom 16.03.2009 BGBl. I S. 646 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 KlärEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KlärEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlärEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 KlärEV Nachschußpflicht
... durch Bescheid. Der Nachschuß wird drei Monate nach Zugang des Bescheids fällig. § 5 Abs. 5 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 646
Artikel 1 1. KlärEVÄndV
... die Angabe „§ 11 Abs. 1 des Düngegesetzes" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe ...
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