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§ 6 - Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)
V. v. 20.05.1998 BGBl. I S. 1048; zuletzt geändert durch Artikel 276 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 7820-8 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 7820-8 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 6 Ruhen und Wiederaufleben der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht ruht, sobald die finanzielle Ausstattung des Fonds den Betrag von 125 Millionen Deutsche Mark erreicht hat. Die Bundesanstalt macht das Ruhen im Bundesanzeiger bekannt. Die übrigen Pflichten bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Beitragspflicht lebt wieder auf, wenn die finanzielle Ausstattung des Fonds den Betrag von 100 Millionen Deutsche Mark unterschritten hat. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Tag folgt, an dem die Bundesanstalt das Wiederaufleben der Beitragspflicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.
(3) Steigt nach dem Ruhen der Beitragspflicht die finanzielle Ausstattung des Fonds aufgrund der Pflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auf 250 Millionen Deutsche Mark und ist aufgrund der Schadensentwicklung absehbar, daß diese Mittel nicht benötigt werden, werden die eingezahlten Beiträge unter Berücksichtigung des Anteils am Gesamtaufkommen aus der Beitragszahlung zurückerstattet, bis die finanzielle Ausstattung des Fonds 125 Millionen Deutsche Mark beträgt.
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