Tools:
Update via:
Änderung § 13 KlärEV vom 02.04.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StoffBilVEV am 2. April 2009 und Änderungshistorie der KlärEVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 KlärEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung | § 13 KlärEV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 6 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2866/al0-18050.htm