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Änderung § 9 KlärEV vom 02.04.2009

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§ 9 KlärEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung
§ 9 KlärEV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 646

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Antragstellung


(Text alte Fassung)

Die Entschädigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Düngemittelgesetzes wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.

(Text neue Fassung)

Die Entschädigung nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.