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Änderung § 13 KlärEV vom 16.05.2017

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§ 13 KlärEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung
§ 13 KlärEV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.