§ 13 KlärEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung | § 13 KlärEV n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1068 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |