Dritter Abschnitt - Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung (KlärEV)

V. v. 20.05.1998 BGBl. I S. 1048; zuletzt geändert durch Artikel 276 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 7820-8 Ackerbau und Pflanzenbau
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Dritter Abschnitt Entschädigungsleistungen
§ 9 Antragstellung
§ 10 Selbstbehalt für Sachschäden
§ 11 Entschädigungshöchstbetrag
§ 12 Übergang von Ansprüchen

Dritter Abschnitt Entschädigungsleistungen

§ 9 Antragstellung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Entschädigung nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung V. v. 16. März 2009 BGBl. I S. 646 m.W.v. 2. April 2009

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§ 10 Selbstbehalt für Sachschäden



Der durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm Geschädigte hat bei Sachschäden einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu tragen.

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§ 11 Entschädigungshöchstbetrag



Der Entschädigungshöchstbetrag für durch die landbauliche Verwertung von Klärschlamm entstehende Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden beträgt pro Schadensfall insgesamt 5 Millionen Deutsche Mark.

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§ 12 Übergang von Ansprüchen



Soweit der Klärschlamm-Entschädigungsfonds die Ansprüche des Geschädigten befriedigt, gehen Forderungen des Geschädigten gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Klärschlamm-Entschädigungsfonds über.



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