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§ 6 - KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung (KSVGBeitrÜV k.a.Abk.)
V. v. 13.10.1994 BGBl. I S. 2972; zuletzt geändert durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 8253-1-5 Künstlersozialversicherung
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Geltung ab 22.10.1994; FNA: 8253-1-5 Künstlersozialversicherung
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§ 6 Auskunft
Die Versicherten haben über die Beitrags- und die Abgabegrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über
- 1.
- ihren Namen, ihre früheren Namen, ihre Künstlernamen und Pseudonyme, ihr Geburtsdatum und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
- 2.
- die Orte, an denen sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben,
- 3.
- die Art und Weise, in der sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben,
- 4.
- die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme ihrer Werke oder Leistungen geführt haben,
- 5.
- die Namen und die Anschriften derjenigen, die ihre Werke oder Leistungen in Anspruch genommen haben,
- 6.
- ihre Einnahmen aus künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten sowie die Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebsausgaben durch die Tätigkeiten veranlaßt worden sind,
- 7.
- sonstige Zuwendungen, die sie von zur Abgabe Verpflichteten erhalten haben,
- 8.
- die für eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Tatsachen,
- 9.
- die Annahmen, die der Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes zugrunde gelegen haben,
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