Die zur Abgabe Verpflichteten haben bei der Prüfung auf Verlangen
- 1.
- die Aufzeichnungen nach § 28 des Künstlersozialversicherungsgesetzes sowie alle ihnen zugrundeliegenden Unterlagen,
- 2.
- die Verträge, die über künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgeschlossen worden sind,
- 3.
- alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen enthalten oder enthalten können über
- a)
- die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen geführt haben,
- b)
- die dafür gezahlten Entgelte,
- 4.
- die Meldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Abs. 2 und 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrensverordnung,
- 5.
- Auszüge aus den Prüfberichten der Finanzbehörden und die Prüfungsmitteilungen der Versicherungsträger,
vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 6b G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008