Die zur Abgabe Verpflichteten haben über die Abgabe- und die Beitragsgrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über
- 1.
- Namen, Künstlernamen oder Pseudonyme sowie die Anschriften der Personen, an die sie Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben,
- 2.
- die Art und Weise, in der Künstler oder Publizisten für sie tätig geworden sind,
- 3.
- die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme der Werke oder Leistungen geführt haben,
- 4.
- die gezahlten Entgelte,
- 5.
- die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
soweit dies für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erforderlich ist.
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 6b G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034