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§ 13 - KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung (KSVGBeitrÜV k.a.Abk.)
V. v. 13.10.1994 BGBl. I S. 2972; zuletzt geändert durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 8253-1-5 Künstlersozialversicherung
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Geltung ab 22.10.1994; FNA: 8253-1-5 Künstlersozialversicherung
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§ 13 Mängelbeseitigung
Die Geprüften haben die bei der Prüfung festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben; die Künstlersozialkasse kann ihnen hierzu eine Frist setzen. Die Geprüften haben außerdem Vorkehrungen zu treffen, damit die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen. Die Künstlersozialkasse kann hierzu Auflagen erteilen. Außerdem kann sie den Geprüften auferlegen, die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrungen mitzuteilen.
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