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Dritter Abschnitt - KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung (KSVGBeitrÜV k.a.Abk.)
V. v. 13.10.1994 BGBl. I S. 2972; zuletzt geändert durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 8253-1-5 Künstlersozialversicherung
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Geltung ab 22.10.1994; FNA: 8253-1-5 Künstlersozialversicherung
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Dritter Abschnitt Pflichten der zur Abgabe Verpflichteten
§ 7 Vorlage von Unterlagen
Die zur Abgabe Verpflichteten haben bei der Prüfung auf Verlangen
- 1.
- die Aufzeichnungen nach § 28 des Künstlersozialversicherungsgesetzes sowie alle ihnen zugrundeliegenden Unterlagen,
- 2.
- die Verträge, die über künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgeschlossen worden sind,
- 3.
- alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen enthalten oder enthalten können über
- a)
- die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen geführt haben,
- b)
- die dafür gezahlten Entgelte,
- 4.
- die Meldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Abs. 2 und 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrensverordnung,
- 5.
- Auszüge aus den Prüfberichten der Finanzbehörden und die Prüfungsmitteilungen der Versicherungsträger,
Text in der Fassung des Artikels 14 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) G. v. 15. April 2015 BGBl. I S. 583, 1008 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 8 Auskunft
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die zur Abgabe Verpflichteten haben über die Abgabe- und die Beitragsgrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über
- 1.
- Namen, Künstlernamen oder Pseudonyme sowie die Anschriften der Personen, an die sie Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben,
- 2.
- die Art und Weise, in der Künstler oder Publizisten für sie tätig geworden sind,
- 3.
- die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme der Werke oder Leistungen geführt haben,
- 4.
- die gezahlten Entgelte,
- 5.
- die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
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