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Synopse aller Änderungen der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung am 15.06.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2007 durch Artikel 3 des 3. KSVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KSVGBeitrÜV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsätze | |
(Text alte Fassung) (1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe wird von der Künstlersozialkasse nach Maßgabe der folgenden Vorschriften überwacht. | (Text neue Fassung) (1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer ohne Beschäftigte und die Ausgleichsvereinigungen wird von der Künstlersozialkasse nach Maßgabe der folgenden Vorschriften überwacht. Die Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber wird von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und der Beitragsverfahrensverordnung überwacht. |
(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlichen Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen. | |
§ 7 Vorlage von Unterlagen | |
Die zur Abgabe Verpflichteten haben bei der Prüfung auf Verlangen 1. die Aufzeichnungen nach § 28 des Künstlersozialversicherungsgesetzes sowie alle ihnen zugrundeliegenden Unterlagen, 2. die Verträge, die über künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgeschlossen worden sind, 3. alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen enthalten oder enthalten können über a) die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen geführt haben, b) die dafür gezahlten Entgelte, | |
4. die Meldungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Lohnunterlagen nach § 2 der Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992), | 4. die Meldungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrensverordnung, |
5. Auszüge aus den Prüfberichten der Finanzbehörden und die Prüfungsmitteilungen der Versicherungsträger, vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erforderlich ist. | |
§ 11 Durchführung | |
(1) Die Außenprüfung der zur Abgabe Verpflichteten erfolgt während der Betriebszeit in ihren Geschäftsräumen. Sie haben einen zur Durchführung der Außenprüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sind die Geschäftsräume der zur Abgabe Verpflichteten gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, erfolgt die Prüfung in diesen Wohnungen oder an einem anderen, von der Künstlersozialkasse vorgeschlagenen Ort nur im beiderseitigen Einvernehmen; anderenfalls erfolgt die Prüfung in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse. (2) Eine Außenprüfung der Versicherten erfolgt nur im beiderseitigen Einvernehmen. Die Prüfung erfolgt auf Vorschlag der Versicherten in ihren Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräumen oder in ihren Wohnungen, ansonsten an einem anderen, von der Künstlersozialkasse vorgeschlagenen Ort. (3) Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, dürfen Unterlagen der Geprüften auf Kosten der Künstlersozialkasse vervielfältigt werden. | |
(4) Für die Prüfbarkeit von Aufzeichnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, gelten die in der Anlage 3 Nr. 1 bis 5 Satz 1 und 2 zur Beitragsüberwachungsverordnung genannten Anforderungen entsprechend. Den Prüfern sind die gewünschten Unterlagen unverzüglich auszudrucken, oder es sind lesbare Reproduktionen herzustellen, soweit ihnen die Nutzung der bei den zu Prüfenden installierten Technik nicht zuzumuten ist. | (4) Für die Prüfbarkeit von Aufzeichnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, gelten die in § 10 Abs. 1 und 3 bis 5 der Beitragsverfahrensverordnung genannten Anforderungen entsprechend. Den Prüfern sind die gewünschten Unterlagen unverzüglich auszudrucken, oder es sind lesbare Reproduktionen herzustellen, soweit ihnen die Nutzung der bei den zu Prüfenden installierten Technik nicht zuzumuten ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2868/v150350-2007-06-15.htm