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Synopse aller Änderungen der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 155 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KSVGBeitrÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsätze


(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer und die Ausgleichsvereinigungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlichen Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlich oder elektronisch durchgeführten Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.

§ 9 Ankündigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Außenprüfung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch die Künstlersozialkasse. 2 In der Ankündigung sind den zu Prüfenden der Tag, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sowie die Gründe für eine vorzeitige Prüfung nach § 3 Abs. 3 mitzuteilen. 3 Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muß jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen.



(1) 1 Die Außenprüfung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Ankündigung durch die Künstlersozialkasse. 2 In der Ankündigung sind den zu Prüfenden der Tag, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sowie die Gründe für eine vorzeitige Prüfung nach § 3 Abs. 3 mitzuteilen. 3 Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muß jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen.

(2) 1 Mit Einwilligung der zu Prüfenden kann die Prüfung vor Ablauf der Frist von 14 Tagen durchgeführt werden. 2 Die Prüfung kann ohne Ankündigung oder ohne Einhaltung einer angekündigten Frist durchgeführt werden, wenn sonst der Prüfungszweck gefährdet würde.

(3) Auf Antrag der zu Prüfenden soll die Prüfung auf einen anderen als den angekündigten Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden und durch die Verlegung eine Verjährung von Forderungen nicht eintritt.



§ 12 Prüfbericht


(1) Die Künstlersozialkasse hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht festzuhalten.

vorherige Änderung

(2) 1 Das Ergebnis der Prüfung ist den Geprüften innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Prüfung schriftlich mitzuteilen. 2 In der Mitteilung sind die für die Beitrags- und Abgabegrundlagen erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzustellen. 3 Führt die Prüfung zu keiner Änderung der Beitrags- und Abgabegrundlagen, so genügt es, wenn dies den Geprüften schriftlich mitgeteilt wird.



(2) 1 Das Ergebnis der Prüfung ist den Geprüften innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2 In der Mitteilung sind die für die Beitrags- und Abgabegrundlagen erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzustellen. 3 Führt die Prüfung zu keiner Änderung der Beitrags- und Abgabegrundlagen, so genügt es, wenn dies den Geprüften schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird.