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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2013 aufgehoben
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§ 2 - Versuchstiermeldeverordnung (VersTierMeldV k.a.Abk.)

V. v. 04.11.1999 BGBl. I S. 2156; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7833-3-13 Tierschutz
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§ 2 Übermittlungsverfahren



Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 31. Mai dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.



 
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Frühere Fassungen von § 2 Versuchstiermeldeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 420 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Versuchstiermeldeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VersTierMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersTierMeldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 420 9. ZustAnpV Versuchstiermeldeverordnung
...  In § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), die durch Artikel 378 der ...