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§ 4 - Versuchstiermeldeverordnung (VersTierMeldV k.a.Abk.)

V. v. 04.11.1999 BGBl. I S. 2156; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7833-3-13 Tierschutz
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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versuchstiermeldeverordnung vom 1. August 1988 (BGBl. I S. 1213) außer Kraft.

 
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Zitierungen von § 4 Versuchstiermeldeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VersTierMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersTierMeldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage VersTierMeldV (zu § 1 Abs. 2) (vom 13.08.2013)
... (z.B. Bindestrich, Semikolon) zu separieren. Für Wirbeltiere, die nach § 4 Abs. 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet wurden, beschränken sich die erforderlichen ... an, ob die Tiere für Vorhaben Code-Nr.: - nach § 4 Absatz 3 (Töten zu wissenschaftlichen Zwecken) 21 - ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125
Artikel 3 TierSchVersVEV Änderung der Versuchstiermeldeverordnung
... an, ob die Tiere für Vorhaben Code-Nr.: - nach § 4 Absatz 3 (Töten zu wissenschaftlichen Zwecken) 21 - ...