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Änderung § 12 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 15.12.2010
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Inkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen, vom Auftragnehmer noch nicht oder noch nicht voll erfüllten Verträge gilt folgendes: 1. Vereinbarungen, nach denen Marktpreise oder Selbstkostenfestpreise zu zahlen sind, bleiben unberührt. 2. Selbstkostenrichtpreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung umzuwandeln. 3. Selbstkostenerstattungspreise sind nach den Vorschriften dieser Verordnung für diejenigen Leistungen, Teilleistungen und Teile von Leistungen zu ermitteln, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden. (3) Nachstehende Vorschriften treten außer Kraft, soweit sie nicht nach den in Absatz 4 genannten Vorschriften weiter anzuwenden sind: 1. die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VPÖ) vom 11. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 482), 2. die Verordnung über die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber vom 15. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1623) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Februar 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 89) und deren Anlage, die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber (LSÖ) vom 15. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1624)/vom 12. Februar 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 89). (4) Nachstehende Bestimmungen sind vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an nur noch auf Bauleistungen im Sinne der Baupreisverordnung vom 11. Mai 1951 anzuwenden: 1. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber und zur Verordnung über die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber vom 11. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 140) mit deren Anlage, den Leitsätzen für die Preisermittlung nach den LSÖ und LSBÖ bei mittelbaren Leistungen für öffentliche Auftraggeber vom 11. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 140), 2. Bekanntmachung von Richtsätzen für die Bemessung des kalkulatorischen Gewinnes nach den LSÖ und LSBÖ (1. Bekanntmachung LSÖ, LSBÖ) vom 12. Februar 1942 (RA Nr. 51), 3. § 6 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25. Juni 1948 (WiGBl. S. 61). | (Text neue Fassung) (2) Für vor dem 1. April 2022 vergebene öffentliche Aufträge ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 2022 geltenden Fassung anzuwenden. |
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