Tools:
Update via:
Änderung § 22 GKG vom 01.09.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 GKG, alle Änderungen durch Artikel 4 2. KapMuGRG am 1. September 2023 und Änderungshistorie des GKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 22 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2023 geltenden Fassung | § 22 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln | |
(1) 1 In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. 2 Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. 3 Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. 4 Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist. (2) 1 In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nr. 1 oder 2 besteht. 2 Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nr. 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist. | |
(Text alte Fassung) (3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57 oder § 58 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller. (4) 1 Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. 2 Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. 3 Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten. | (Text neue Fassung) (3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller. (4) 1 Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. 2 Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. 3 Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 23 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2875/al0-180102.htm