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Änderung § 12a GKG vom 03.12.2011

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§ 12a GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 12a GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222
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§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren


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1 In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2 Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird.