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Änderung § 6 GKG vom 01.08.2013
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§ 6 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 6 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen | |
(Text alte Fassung) (1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: | (Text neue Fassung) (1) 1 In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: |
1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 2. in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, 3. in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, | |
3a. in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, | |
4. in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und 5. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit. | |
2 Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig. | |
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig. (3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2875/al0-39938.htm