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Änderung § 34 GKG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 GKG, alle Änderungen durch Artikel 1 KostRÄG 2021 am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des GKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 34 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 34 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Wertgebühren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefange- nen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro 2.000 | 500 | 18 10.000 | 1.000 | 19 25.000 | 3.000 | 26 50.000 | 5.000 | 35 200.000 | 15.000 | 120 500.000 | 30.000 | 179 über 500.000 | 50.000 | 180. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro 2.000 | 500 | 20 10.000 | 1.000 | 21 25.000 | 3.000 | 29 50.000 | 5.000 | 38 200.000 | 15.000 | 132 500.000 | 30.000 | 198 über 500.000 | 50.000 | 198. |
3 Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. |
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