Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 GKG vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 GKG, alle Änderungen durch Artikel 11 SanInsFoG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des GKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 6 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen


(1) 1 In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,

2. in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,

3. in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

3a. in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,

4. in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und

5. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.

2 Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige