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Änderung § 9 GKG vom 13.10.2023
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§ 9 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 9 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen | |
(1) 1 Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. 2 Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig. | |
(Text alte Fassung) (2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn | (Text neue Fassung) (2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig. (3) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn |
1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. | |
(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. | (4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. |
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