Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 GKG vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 GKG, alle Änderungen durch Artikel 9 RStruktG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des GKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 6 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen


(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,

(Text alte Fassung)

2. in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,

3.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und

4.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.

(Text neue Fassung)

2. in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,

3. in
Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,

4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und

5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.