Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 GKG vom 03.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 ÜVerfBesG am 3. Dezember 2011 und Änderungshistorie des GKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 11 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz


(Text alte Fassung)

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist.

(Text neue Fassung)

1 In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. 2 Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

 

 
Anzeige