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Änderung § 11 GKG vom 03.12.2011
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§ 11 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 11 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz | |
(Text alte Fassung) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. | (Text neue Fassung) 1 In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. 2 Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes). |
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