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Änderung § 9 GKG vom 01.11.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 GKG, alle Änderungen durch Artikel 4 KapMuGRG am 1. November 2012 und Änderungshistorie des GKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung | § 9 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. 2 Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig. |
(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. (3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. |
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