Tools:
Update via:
Änderung § 38 GKG vom 31.12.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 2. JustizModG am 31. Dezember 2006 und Änderungshistorie des GKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 38 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 38 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 38 Verzögerung des Rechtsstreits | |
(Text alte Fassung) Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr in Höhe einer Gebühr auferlegen. Die Gebühr kann bis auf ein Viertel ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter. | (Text neue Fassung) 1 Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. 2 Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. 3 Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2875/al4517-0.htm