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Änderung § 39 GKG vom 31.12.2006
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§ 39 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 39 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Grundsatz | |
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit nichts anderes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. |
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