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Änderung § 39 GKG vom 31.12.2006

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§ 39 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 39 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.


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