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Änderung § 48 GKG vom 01.11.2018
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§ 48 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung | § 48 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250.000 Euro nicht übersteigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250.000 Euro nicht übersteigen. |
(2) 1 In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. 2 Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden. (3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend. |
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