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Anlage - Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (StVRAusnV k.a.Abk.)
V. v. 26.03.1993 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214
Geltung ab 28.02.1993; FNA: 9231-1-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
Geltung ab 28.02.1993; FNA: 9231-1-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
Anlage Merkmale der Leichtmofas
1 | Fahrrad-Merkmale | |
1.1 | Leergewicht: | nicht mehr als 30 kg |
1.2 | Felgendurchmesser für Vorder- und Hinterrad: | mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll), aber nicht mehr als 640 mm (entspricht 28 Zoll) |
1.3 | Reifenbreite: | nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll) |
1.4 | Länge der Tretkurbel: | mehr als 169 mm |
1.5 | Fahrweg im größten Gang je Kurbelumdrehung: | mehr als 4,4 m |
1.6 | Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe bis Mitte Tretlagerachse: | mehr als 530 mm |
1.7 | Lichttechnische Einrichtungen: | müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein; folgende Auflagen müssen erfüllt sein: a) Ein Antrieb der Lichtmaschine, der auch nur eine kurzzeitige Unterbrechung der Stromerzeugung nicht erwarten läßt. b) Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Stand- beleuchtung). c) Ein Großflächen-Rückstrahler, der mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichnet ist. d) Ein Scheinwerfer, der der Nummer 23 Abs. 5 Ziffer 2 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauart- prüfung nach § 22a StVZO (VkBl. 1983 S. 617) entspricht. |
1.8 | Abweichungen von den Merkmalen 1.2 bis 1.6: | andere Werte sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des Leichtmofas als Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von mindestens 10 km Länge in einer Zeit von höchstens 30 Minuten bei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen 80 und 100 Watt sicherstellen |
2 | Mofa-Merkmale | |
2.1 | Hubraum: | nicht mehr als 30 cm³ |
2.2 | Leistung: | nicht mehr als 0,5 kW |
2.3 | Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit: | nicht mehr als 20 km/h |
2.4 | Bremsen: | es gilt § 41 StVZO |
2.5 | Übersetzung zwischen Kurbelwelle und Antriebsrad: | keine Änderungsmöglichkeit |
2.6 | Leistungscharakteristik: | derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschußleistung zum Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann |
2.7 | maximaler Geräuschpegel bei Vorbeifahrt in 7,5 m Entfernung mit Höchstgeschwindigkeit: | 65 dB (A) |
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