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§ 1 - Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes (RTrAbwGDV k.a.Abk.)
V. v. 12.05.1967 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 85 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4-1 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4-1 Schuldenablösung
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§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes gilt an den Träger der Versorgungslast in der Höhe als abgetreten, in der dieser an die anspruchsberechtigte Person nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und den ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften Zahlungen der folgenden Art geleistet hat oder leistet:
- 1.
- Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Übergangsgehalt,
- 2.
- Ruhevergütung, Ruhelohn, Übergangsvergütung, Übergangslohn, Übergangsbezüge,
- 3.
- Bezüge nach den §§ 37b, 37c, 37d,
- 4.
- Kapitalabfindung,
- 5.
- Entlassungsgeld.
(2) Zu den Zahlungen nach Absatz 1 gehören auch jährliche Sonderzuwendungen nach dem Gesetz vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 609) und frühere auf Gesetz beruhende einmalige Zahlungen (z.B. Weihnachtszuwendungen, Überbrückungszulagen).
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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RTrAbwGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RTrAbwGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RTrAbwGDV
... und Hinterbliebenenversorgung gilt in Höhe der Bruttobeträge der Zahlungen (§ 1 ) als abgetreten, die sich nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ...
§ 3 RTrAbwGDV (vom 12.02.2009)
... Zahlungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, die erst nach Beendigung der Abwicklung, spätestens nach dem 30. April ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/288/a3338.htm