Der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt in Höhe der Bruttobeträge der Zahlungen (§
1) als abgetreten, die sich nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergeben, zuzüglich der bis zum Ablauf des 30. April 1967 gezahlten Kinderzuschläge.
§ 3 RTrAbwGDV (vom 12.02.2009) ... Gesetzes zu ermitteln. Für die Berechnung des Schätzwertes ist der Bruttobetrag (§ 2 ), der sich für den Monat Mai 1967 ergibt oder im Falle der Anwartschaft ergeben würde, ...