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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes (RTrAbwGDV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.1967 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 85 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4-1 Schuldenablösung
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§ 3



Für Zahlungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, die erst nach Beendigung der Abwicklung, spätestens nach dem 30. April 1967 fällig werden oder für zu diesen Zeitpunkten bestehende Anwartschaften der nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes anspruchsberechtigten Personen einschließlich der Ehefrauen oder Kinder auf Versorgung nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes ist zur Feststellung der Höhe des als abgetreten geltenden Anspruchs der Schätzwert in entsprechender Anwendung der Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu ermitteln. Für die Berechnung des Schätzwertes ist der Bruttobetrag (§ 2), der sich für den Monat Mai 1967 ergibt oder im Falle der Anwartschaft ergeben würde, im Falle einer Anwartschaft auf Waisengeld jedoch der Bruttobetrag des Halbwaisengeldes zugrunde zu legen. Die Bruttobeträge sind um 1/36 zu erhöhen. Die Vorschrift des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RTrAbwGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RTrAbwGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 RTrAbwGDV
... oder ist der Versicherungsfall zu diesen Zeitpunkten noch nicht eingetreten, so findet § 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der in ihm bezeichneten Zahlungen die ...
§ 6 RTrAbwGDV
... Anwendung der in § 19 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Tabellen I bis V und des § 3 Satz 2 ermittelten Schätzwert der Rente und der Rentenanwartschaften zu errechnen. Bei der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (85) In § 3 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des ...