§ 5 - Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes (RTrAbwGDV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.1967 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 85 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4-1 Schuldenablösung
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§ 5



Wird eine auf der Nachversicherung nach § 72 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes beruhende Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erst nach Beendigung der Abwicklung, spätestens nach dem 30. April 1967 fällig oder ist der Versicherungsfall zu diesen Zeitpunkten noch nicht eingetreten, so findet § 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der in ihm bezeichneten Zahlungen die Bruttoversorgungsbezüge treten, die sich bei Anwendung der Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes und der ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften, auch auf Grund von Soll- oder Kannvorschriften, ergeben würden.



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