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§ 7 - Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes (RTrAbwGDV k.a.Abk.)
V. v. 12.05.1967 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 85 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4-1 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4-1 Schuldenablösung
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§ 7
Besteht der Träger der Versorgungslast aus mehreren Aufnahmeeinrichtungen (§ 61 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes), so ist der von ihnen bestellte Treuhänder oder die die Treuhänderaufgaben wahrnehmende Einrichtung ermächtigt und verpflichtet, für die den Träger der Versorgungslast bildenden Aufnahmeeinrichtungen Ansprüche nach dem Gesetz anzumelden und Zahlungen entgegenzunehmen. Die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte des Bundes hinsichtlich der von den Aufnahmeeinrichtungen noch nicht erstatteten, nach § 61 Abs. 4 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes aus Bundesmitteln vorschußweise geleisteten Zahlungen bleiben unberührt.
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