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Anlage - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Waffen- und Munitionsarten



1.
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte

1.1
Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen

1.2
Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer

1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes

1.4
Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser

1.5
Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen

1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind

1.7
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.

2.
Munition

2.1
Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)

2.2
Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)

2.3
Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)

2.4
Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)

2.5
Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).





 

Frühere Fassungen von Anlage AWaffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
vom 26.03.2008 BGBl. I S. 426

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.