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Anlage - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Waffen- und Munitionsarten
Anlage hat 1 frühere Fassung
- 1.
- Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
- 1.1
- Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
- 1.2
- Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
- 1.3
- Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
- 1.4
- Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
- 1.5
- Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
- 1.6
- Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
- 1.7
- Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
- 2.
- Munition
- 2.1
- Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
- 2.2
- Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
- 2.3
- Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
- 2.4
- Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
- 2.5
- Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 26. März 2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 m.W.v. 1. April 2008
Frühere Fassungen von Anlage AWaffV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008 BGBl. I S. 426 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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