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§ 23 - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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§ 23 Zulassung zum Lehrgang
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen werden,
- 1.
- die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder
- 2.
- denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten.
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Zitierungen von § 23 AWaffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 AWaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWaffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 AWaffV Verzeichnisse
... Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes oder der Bescheinigung des Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs. 2; 3. in welchem Zeitraum (Monat und ... Bescheinigung des Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs. 2 ; 3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder ...
§ 34 AWaffV Ordnungswidrigkeiten (vom 19.09.2020)
... 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer Veranstaltung zulässt, 20. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse nicht oder nicht rechtzeitig überzeugt, ...
Zitat in folgenden Normen
Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 2 WaffGBundFreistV Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
... 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und c) die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit ...
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