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Änderung § 6 AWaffV vom 19.09.2020
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§ 6 AWaffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.09.2020 geltenden Fassung | § 6 AWaffV n.F. (neue Fassung) in der am 19.09.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen | |
(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen: 1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge; 2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn | |
(Text alte Fassung) a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt, | (Text neue Fassung) a) die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt, |
b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt; 3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat. (2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt. (3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt. (4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt. |
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