Änderung § 35 AWaffV vom 19.07.2006

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§ 35 AWaffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2006 geltenden Fassung
§ 35 AWaffV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2006 geltenden Fassung
durch § 43 V v 13.07.2006 BGBl. I 1474
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Anwendung des bisherigen Rechts


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vorschriften der Abschnitte III und VI mit Ausnahme des § 20 sowie § 43 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), sind weiterhin anzuwenden.



 



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