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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
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§ 1b - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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§ 1b Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
§ 1b wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Flussgebietseinheiten sind:
- 1.
- Donau,
- 2.
- Rhein,
- 3.
- Maas,
- 4.
- Ems,
- 5.
- Weser,
- 6.
- Elbe,
- 7.
- Eider,
- 8.
- Oder,
- 9.
- Schlei/Trave,
- 10.
- Warnow/Peene.
(2) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht die Koordinierung der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten geregelt, insbesondere
- 1.
- die Koordinierung mit den anderen Ländern,
- 2.
- die Koordinierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten auch liegen,
- 3.
- das Bemühen um eine der Nummer 2 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören,
- 4.
- das bei der Koordinierung nach den Nummern 1 bis 3 von den zuständigen Bundesbehörden zu erteilende Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, zu erteilende Einvernehmen.
(3) Die zuständigen Landesbehörden ordnen die Einzugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen einer Flussgebietseinheit zu. Küstengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, befindet, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind, sowie das Grundwasser sind Flussgebietseinheiten zuzuordnen.
Zitierungen von § 1b WHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WHG Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen (vom 14.11.2007)
... zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2 ...
§ 32 WHG Kooperation in den Flussgebietseinheiten
... auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden. § 1b Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Nummer 3 auch auf die ...
§ 32c WHG Bewirtschaftungsziele
... §§ 25a bis 25d gelten entsprechend für Küstengewässer im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2. In den Küstengewässern seewärts der in § 1b Abs. 3 Satz 2 ... im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2. In den Küstengewässern seewärts der in § 1b Abs. 3 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 25a bis 25d entsprechend, soweit ein guter ...
§ 42 WHG Anpassung des Landesrechts
... der Länder nach Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist für § 1a Abs. 3, § 1b Abs. 2, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 1 Satz 2, § 25c Abs. 1, §§ 32c, 33a Abs. ...
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