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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
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§ 17a - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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§ 17a Erlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei Übungen und Erprobungen für Zwecke
- 1.
- der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder
- 2.
- der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
- a)
- das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie
- b)
- das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
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