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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
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§ 19 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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§ 19 Wasserschutzgebiete
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
- 1.
- Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder
- 2.
- das Grundwasser anzureichern oder
- 3.
- das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten,
(2) In den Wasserschutzgebieten können
- 1.
- bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und
- 2.
- die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens.
(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Beschränkung einer Bewilligung gilt § 12, für die Beschränkung eines alten Rechts gilt § 15 Abs. 4.
(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch für Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Zitierungen von § 19 WHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31b WHG Überschwemmungsgebiete
... land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend. (3) In den nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzten ...
§ 37 WHG Wasserbuch
... Rechte und alte Befugnisse (§ 16), 2. Wasserschutzgebiete (§ 19 ), 3. Überschwemmungsgebiete (§ 31b) und ...
§ 41 WHG Ordnungswidrigkeiten
... Verbindung mit § 5 Abs. 2, zuwiderhandelt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
Artikel 1 StEntwErlG Änderung des Baugesetzbuchs
... 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2885/a40961.htm